Neue Empfehlungen des Beirats mit Umsetzungshinweisen am 21.12.2016 erschienen
- On 29. Dezember 2016
- Empfehlung des Beirats
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe AZAV-Kunden,
der Beirat nach § 182 SGB III hat eine weitere Empfehlung zur Zulassung von Maßnahmen am 21.12.2016 beschlossen – „Grundsätze zur Überprüfung von Maßnahmekalkulationen im Rahmen der Maßnahmezulassung…“ .
Die Empfehlung ist anzuwenden auf die Zulassung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Fachbereich § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AZAV) sowie auf die Zulassung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (Fachbereiche nach § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 4 AZAV) und tritt am 18.01.2017 in Kraft.
Ziel dieser Empfehlungen ist eine einheitliche Vorgehensweise und Gleichbehandlung aller Akteure bei der Überprüfung von Maßnahmekalkulationen. Sie sollen der Nachvollziehbarkeit und Transparenz bei der Kostenkalkulation sowie der Vergleichbarkeit von Maßnahmen dienen.
Im Rahmen der Zulassung soll über die Angemessenheit von Maßnahmekosten und -dauer nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entschieden werden.
Eine Maßnahme ist dann als wirtschaftlich anzusehen, wenn die Gesamtaufwendungen für die Maßnahme im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen, vertretbar und notwendig sind; dabei sind sowohl die Dauer als auch die Qualität der Maßnahme zu berücksichtigen.
Klargestellt wird nochmals, dass die einzelnen Positionen einer Kalkulation überprüfbar und mit objektiven Kriterien und Nachweisen belegt sein müssen. Eigenerklärungen des Trägers (ohne Nachweise) genügen diesen Anforderungen daher nicht mehr.
Weiterhin werden diverse Hinweise gegeben, welche Kostenbestandteile in einer Maßnahmenkalkulation eingebracht werden können und welche Gruppengröße (15 Teilnehmer) als pädagogisch/methodisch/didaktisch und wirtschaftlich anzusehen ist. Von dieser Teilnehmerzahl kann aus methodisch-didaktischen oder rechtlichen Gründen abgewichen werden, sofern die räumlichen, personellen und sonstigen Gegebenheiten des Trägers dies erlauben.
Sie finden die aktuellen Empfehlungen auf unserer Homepage (Link: https://apv-zert.de/dokumente-azav/)  und unter folgendem Link:
www.arbeitsagentur.de >> Institutionen >> Träger >> Akkreditierung und Zulassung >> Akkreditierung und Zulassung ab 01.04.2012 >> weitere Informationen.
Unter diesem Link stehen Ihnen auch die nachfolgenden Umsetzungshinweise zur Verfügung, die nach § 6 Abs. 2 AZAV anzuwenden sind; diese sind gültig für alle Anträge auf Maßnahmezulassungen, die bei der fachkundigen Stelle ab 01.01.2017 eingehen.
- U 01/2016 (Berechnungsmodell für Maßnahmekosten wurde für alle Maßnahmetypen einheitlich festgelegt)
         und
- U 02/2016: (Dauer einer UE ab 01.01.2017 in allen Bereichen 45 Minuten / Dauer von Maßnahmeteilen bei einem AG und bei betrieblichen Lernphasen weiterhin 60 Minuten)
         Beide Umsetzungshinweise sind anzuwenden für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und
         für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ab 01.01.2017!
- U 03/2016:  (Der „Produktpreis“ entfällt / es steht nur noch der „Kostensatz je Teilnehmerstunde“ zur Verfügung – soll der Vereinfachung bei der Ermittlung der B-DKS dienen)             Â
         Anzuwenden für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ab 01.01.2017!
Gern stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen einen guten Start in das neue Jahr und bedanken uns für die bisherige Zusammenarbeit.
Ihr Team der APV-Zertifizierungs GmbH
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