Neue B-DKS auf der Homepage der BA erschienen – weitere Änderungen AZAV in 2020
- On 1. Juli 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kund*innen,
die aktuell gültigen Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) wurden heute auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit an gewohnter Stelle veröffentlicht Und können unter nachfolgenden Links bezogen werden:
– https://www.arbeitsagentur.de/datei/bdks-p-45-2020_ba146553.pdf (Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 SGB III)
– https://www.arbeitsagentur.de/datei/b-dks-fbw-2020_ba146554.pdf (Maßnahmen nach §§ 81, 82 SGB III)
Sie finden die beiden B-DKS auch als Datei in der Anlage.
Nachfolgend einige Erläuterungen zum B-DKS und weiteren Änderungen, die noch in 2020 umgesetzt werden.
Die neuen B-DKS finden Anwendung für alle Maßnahmen, deren Antrag auf Zulassung bei einer fachkundigen Stelle ab dem 01. Juli 2020 eingereicht werden.
Alle Anträge auf Zulassung einer Maßnahme, die bis zum 30. Juni 2020 bei einer fachkundigen Stelle eingereicht wurden, unterliegen den (alten) B-DKS mit dem Stand: 03 Juni 2019.
1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung:
Hinweis: Die Neuregelung zur Zusammenlegung der Maßnahmeziele „Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ und „Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft und hat demnach noch keine Auswirkungen auf die aktuelle Veröffentlichung. Weitere Informationen erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt.
2. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung:
Hinweis: Bei den am 01. Juli 2020 veröffentlichten B-DKS ist die Anhebung um 20 Prozent nach der Änderung des § 7 der Verordnung (AZAV) bereits berücksichtigt.
Bitte beachten Sie, dass alle übrigen – im Kontext der Akkreditierung und Zulassung relevanten – Änderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, wie bspw.:
* Anpassungen Kostenzustimmungsverfahren (analog FbW dann auch für Maßnahmen nach §45 SGB III; 25-Prozent-„Korridor“ zur Zustimmung durch fachkundige Stellen für beide Maßnahmearten): zum 01.10.2020.
* Neuregelung zur Gruppengröße (zwölf Teilnehmende; Regelung dann in der Verordnung AZAV): zum 01.10.2020.
* Zusammenfassung der Nummern 1 und 2 des § 45 Absatz 1 SGB III: zum 01.01.2021 – Anmerkungen: siehe auch oben unter Punkt 1.
Die Veröffentlichung der B-DKS wird entsprechend der Änderungen des §3 Abs. 2 AZAV künftig zweijährlich erfolgen (die nächsten neuen B-DKS werden also erst in 2022 veröffentlicht!).
Wie immer stehen wir Ihnen gern für Fragen zur VErfügung und wünschen weiterhin einen angenehmen und virenfreien Wochenverlauf.
Ihr Team der APV-Zertifizierungs GmbH
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