Kostenzustimmungsverfahren gem. §180 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB III (Kleingruppen berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen)
- On 18. Mai 2016
Im Rahmen des Kostenzustimmungsverfahrens kann künftig neben Gruppenumschulungen auch bei berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen, die den Konstruktionsprinzipen der Bundesagentur für Arbeit (BA) entsprechen, die erforderliche Durchführung als Kleingruppe als Begründung für die BDKS-Überschreitung akzeptiert werden.
Voraussetzungen hierfür sind:
- eine ausführliche Begründung, warum die Maßnahme zwingend als Kleingruppe durchgeführt werden muss und zu diesem erhöhten Kostensatz führt
- ebenso sind für die Kostenüberschreitung des B-DKS schlüssige Kostennachweise einzureichen
- außerdem ist das Formular „Kurzdarstellung der vorgesehenen Teilqualifikation“ ebenso einzureichen
Die Kostenzustimmung der BA aufgrund der erforderlichen Durchführung als Kleingruppe ist an die Bedingung gebunden, dass die kalkulierte Kleingruppengröße nicht überschritten wird. Die der Zustimmung zugrunde liegende Gruppengröße ist damit verbindlicher Bestandteil der Zulassung und von der Fachkundigen Stelle im Maßnahme-Zertifikat als nicht überschreitbare Teilnehmerkapazität/ Gruppengröße auszuweisen.
Die oben genannten Ausführungen gelten für alle Neu- und Änderungszulassungen von berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen ab dem 01.04.2016 im Rahmen der Kostenzustimmung der BA.
0 Kommentare