Information zu § 16k SGB II ab dem 01.07.2023
- On 23. Juni 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
gestern wurde der Webauftritt <https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/downloads-bildungstraeger> der BA um den Umsetzungshinweis 1/2023 zu Maßnahmen nach § 16k SGB II veröffentlicht (Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/umsetzungshinweis-ganzheitliche-betreuung-p16k-sgbii_ba044316.pdf).
Die Regelungen des Bürgergeldgesetzes <https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2328.pdf%27%5D__1687373940476> zum § 16k SGB II (S. 2333) treten zum 01.07.2023 in Kraft.
Anmerkung:
Für die Förderung im Gutscheinverfahren von Maßnahmen nach § 16k SGB II sind sowohl Träger- wie auch Maßnahmezulassung erforderlich.
Trägerzulassung:
Siehe Gesetzesbegründung Bundesratsdrucksache <https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0224-23.pdf>.
Dort ergibt sich auf den Seiten 16 und 39, dass die Träger von Maßnahmen nach § 16k SGB II einer Trägerzulassung für den Fachbereich des § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AZAV bedürfen.
Maßnahmezulassung:
Aus dem Verweis auf § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III ergibt sich, dass es sich um eine zugelassene Maßnahme handeln muss.
Sollten weitere Fragen bestehen, melden Sie sich gern bei uns.
Wir wünschen Ihnen ein angenehmes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Team der APV-Zertifizierungs GmbH
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