Hinweise zur Zulassung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45
- On 11. April 2016
Aus aktuellem  Anlass geben wir Ihnen folgende Hinweise zur Zulassung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 4 S.3 Nr.1 SGB III. Im Rahmen dieser Zulassung ist zu beachten, dass
- die Vermittlung allgemeinbildender Sprachkenntnis in solchen Maßnahmen nicht zulässig ist, da diese die berufliche Eingliederung (bspw. durch Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen) zum Ziel haben,
- die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse zulässig ist, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist,
- Die Vermittlung berufsbezogender Sprachkenntnisse als Kenntnisvermittlung im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III anzusehen ist und demnach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB III Anwendung findet (maximale Dauer von acht Wochen) und
- Die Vermittlung von Kenntnissen, welche Inhalt von Integrationskursen des BAMF sind, unzulässig ist.
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