Erneuter Hinweis zu der Information der BA/DAkkS GmbH vom 08.02.2019 – Maßnahmen nach „§45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“
- On 2. September 2019
Erneuter Hinweis zu der Information der BA/DAkkS GmbH vom 08.02.2019 zu Maßnahmen nach „§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung an eine selbständige Tätigkeit!“
Diese Maßnahmen sind nur für Teilnehmer gedacht, welche noch nicht selbständig sind.
Wir möchten Sie gerne daraufhin sensibilisieren, dass Sie bereits bei der Eignungsfeststellung darauf achten, ob die Teilnehmer*in sich bereits selbständig gemeldet hat. Sollte dies der Fall sein, darf die Teilnehmer*in nicht mehr in die Maßnahme aufgenommen werden.
Gemäß „§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“ dienen die Maßnahmen allein zur Heranführung an die Selbständigkeit.
Hat eine Teilnehmer*in bereits den Status der Selbständigkeit, zählt es nicht mehr als „Heranführung an die Selbständigkeit“ und der Teilnehmer darf nicht in die Maßnahme aufgenommen werden. Dies wurde auch in einem Schreiben der DAkkS GmbH in Verbindung mit der Bundesagentur vom 08.02.2019 erneut klargestellt. Dieses Schreiben finden Sie auf unserer Homepage im Bereich „Dokumente AZAV“. Folgen Sie einfach diesem Link (Titel: „Mitteilung 01/2019 – Zulassung von Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 SGB III – „Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit“ – NEU“).
Verstöße dagegen, könnten zu einem Beschwerdeverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit führen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne erneut zur Verfügung.
Allen einen guten Start in die Woche wünscht Ihnen
das Team der APV-Zertifizierungs GmbH
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