Erneute Aktualisierung der Empfehlungen des Beirats vom 29.03.2018 in der Fassung vom 06.06.2018
- On 7. Juni 2018
- AZAV, Fachbereiche, Förderung schwer zu erreichender Jugendlicher
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kunden,
gestern wurden die Empfehlungen des Beirats vom 29.03.2018 nochmals aktualisiert. Sie finden die aktuelle Version auf unserer Homepage.
Die Änderung bezieht sich auf:
„Empfehlung des Beirats: Standards für Träger- und Maßnahme-Zertifikate nach § 181 Abs. 6 SGB III i.V.m. § 5 AZAV – Musterzertifikate siehe Anlagen 1 bis 4 (Träger-Zertifikate: Gültig für alle Fachbereiche nach § 5 Abs. 1 S. 3 AZAV; Maßnahme-Zertifikate: Gültig für die Fachbereiche nach § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 4 AZAV) V01; Bekanntmachung am 29.03.2018. Gültig ab: 01.07.2018 (für alle Zertifikate von Neuzulassungen)“.
Gestrichen wurde die Passage: „Zugelassen für den Bereich Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16 h SGB II“
Somit wurde auch die Zulassung von Trägern, die Maßnahmen nach § 16 h Abs. 4 SGB II durchführen, konkretisiert:
Die Anforderungen, dass ein Träger, der Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender Jugendlicher durchführen möchte, ergeben sich aus § 16 h Abs. 4 SGB II i.V.m. §§ 176 ff. SGB III (Gesetzesänderung vom 26.07.2016, in Kraft seit 01.08.2016; BGBl. 1824).
In § 16 h Abs. 4 SGB II heißt es: „… (4) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen.“ (nur Träger-, keine Maßnahmezulassung).
In der Entwurfsbegründung zum Gesetz (Link zur Drucksache 18/8041) findet sich ein Hinweis zur Zulassung (und den hierfür einschlägigen Fachbereichen); darin heißt es auf Seite 39:
„Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen durchzuführen.
Der Träger erfüllt somit die Voraussetzungen, sofern eine Zulassung für einen Fachbereich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ((Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung)) oder Nummer 3 ((Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung)) Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vorliegt.“
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an uns.
Sonnige Grüße vom Team der APV-Zertifizierungs GmbH
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