Dokumente NiSV

Informationen rund um die NiSV

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kund*innen,

am 7. März 2024 wurde eine aktualisierte Fassung der Fachkunderichtlinie NiSV veröffentlicht. Stand: 27.02.2024

Die Aktualisierung war infolge der sich aus der NiSV-Änderungsverordnung vom 12. Juni 2023 ergebenden Änderungen der NiSV erforderlich geworden, die seit dem 1. Januar 2024 vollumfänglich in Kraft getreten sind und führt zu einer veränderten Gliederung der Fachkunderichtlinie. Hervorzuheben ist der neue Abschnitt 2, in dem es um die Anerkennung von Schulungsanbietern geht. Im Rahmen der Aktualisierung wurden an einigen Stellen ferner auch sprachliche Verbesserungen vorgenommen.

 

Sie finden die Fachkunderichtlinie NiSV im Bundesanzeiger (BAnz AT 07.03.2024 B5) unter https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=to_bookmark_official&bookmark_id=UReZ7aMIDta2ydw8baP.

 

Sie finden wie gewohnt auch eine Lesefassung der Fachkunderichtlinie auf der Internetseite des BMUV unter https://www.bmuv.de/gesetz/nisv-bekanntmachung-der-anforderungen-an-den-erwerb-der-fachkunde-fuer-anwendungen-nichtionisierender-strahlungsquellen-am-menschen

 

Im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Fachkunderichtlinie wurden auch die FAQ Strahlenschutz bei kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Anwendungen (NiSV) umfassend überarbeitet. Sie finden die FAQ unter https://www.bmuv.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/strahlenschutz/nichtionisierende-strahlung/faq-strahlenschutz-bei-kosmetischen-und-sonstigen-nichtmedizinischen-anwendungen-nisv.

Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung.

Ihr Team der APV-Zertifizierungs GmbH

 

 

1. Änderungsverordnung zur NiSV ist seit 01.01.2024 gültig.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die 1. Änderungsverordnung NiSV ist seit 01.01.2024 gültig. Die Änderungen beziehen sich vor allem auf die Gesamt-LE in den einzelnen Fachkundemodulen, Änderungen bei dem Einsatz von „ärztlichem Personal“ für die praktischen LE und die Dreiteilung im Bereich EMF-Stimulation (EMF-Stimulation, EMF-Muskelstimulation und EMF Stimulation zu kosmetischen Zwecken) und wurden bereits in die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“ eingearbeitet!

Hier können Sie die aktuelle „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“ inkl. der Änderungen durch die 1. Änderungsverordnung einsehen:

 

https://www.buzer.de/NiSV.htm#artanc213595

 

Aktualisierung der FAQ`s BMUV am 08.12.2022:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die FAQ`s wurden um folgenden Bereich ergänzt:

 

„Die Schule, bei der ich den Fachkundekurs gemacht habe, hat die Anerkennung verloren. Die Zertifizierungsstelle will mir jetzt kein Zertifikat ausstellen. Was bedeutet das für mich? Was kann ich tun?“

 

Diese finden Sie unter folgendem Link:

https://www.bmuv.de//FA1960

 

Aktuelle und Hintergrundinformationen

des BMU (Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) und des Bundesrat vom 04.08.2021 zur Fristverlängerung:

 

Der Bundesrat hat der Eingabe des BMU bzgl. der Fristverlängerung der NiSV-Fristen um ein Jahr durch eine Gesetzesänderung/Verordnungsänderung zugestimmt (04.08.2021).

Somit ist die Frist zur Erbringung der jeweiligen Fachkunde bis zum 31.12.2022 verlängert worden.

Die Verordnung des Bundesrates finden Sie 

– hier als download: 2021-08-04_Verordnung Bundesrat NiSV Änderung Fristen_Drucksache 0641-21

 

Hintergrundinformationen zur NiSV

Die NiSV-Verordnung (seit 31.12.2020 in Kraft) regelt die Anwendung von Geräten und Anlagen, die täglich von Ihnen bei Ihren Kund*innen zum Einsatz kommen.

Bis zum 31.12.2022 müssen Sie einen entsprechenden Fachkundenachweis erbringen, um diese Geräte weiterhin anwenden zu dürfen.

Die Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde sind in der gemeinsamen Richtlinie des Bundes und der Länder (mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt), zur Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) vom 16.03.2020 zu finden.

Die wichtigsten Informationen für Sie als Prüfungsteilnehmer*in: APV_Info NiSV u. Prüfung_TN_01.2024


Anzeige für den Betrieb von Anlagen nach § 3 Absatz 3 NiSV

 

Denken Sie daran, Ihre im Einsatz befindlichen Geräte / Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken der zuständigen Landesbehörde zu melden (bis 31.03.2021).

Nachfolgend ein Auszug aus § 3 der NiSV.

Auszug § 3 Absatz 3 NiSV:

„(3) 1 Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. 2In der Anzeige sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen. 3Der Anzeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen. 4Wird eine Anlage am 31. Dezember 2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf des 31. März 2021 zu erfolgen.“

Hier finden Sie eine Übersicht der zuständigen Landesbehörden mit Kontaktdaten. Wir empfehlen Ihnen, Ihre im Einsatz befindlichen Geräte/Anlagen dort per Mail oder Telefon bis zum 31.03.2021 zu melden, auch wenn noch kein entsprechendes Formular zur Verfügung steht.

Versäumen Sie die Frist, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.

NiSV-Fachkundegruppen und Fachkundemodule

  • Fachkundemodul: Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde (GK)
    • Dauer: 78 Lerneinheiten (LE) zzgl. 2 LE Prüfung
    • davon 28 Lerneinheiten (LE) als E-Learning möglich (je nach Schulungsträger)
    • Prüfung: MC-Test mit 30 Fragen, davon 4 offene Fragen (Dauer der Prüfung: 2 Lerneinheiten)
    • Innerhalb von 5 Jahren: Aktualisierung der Fachkunde (AGK) durch eine Fortbildung mit mindestens 2 LE bei einem zugelassenen Schulungsträger verbunden mit einer Rezertifizierungsprüfung.

Besonderheit:  die Teilnahme an diesem Modul ist nicht erforderlich, wenn Sie:

      • eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Kosmetiker*
      • den Bildungsgang „Staatlich geprüfte Kosmetiker*in“
      • eine Meisterprüfung in der Kosmetik

erfolgreich absolviert haben

      • am 05.12.2021 eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren nachweisen können

 

  • Fachkundegruppe “Laser/intensive Lichtquellen” – Fachkundemodule: Optische Strahlung (OS) + GK
    • Teilnahmevoraussetzung: vorherige Teilnahme am Fachkundemodul: Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde (GK) bzw. Nachweis Berufsabschluss/-erfahrung
    • Dauer: 117 Lerneinheiten (LE) zzgl. 3 LE Prüfung
    • davon 33 Lerneinheiten (LE) als E-Learning möglich (je nach Schulungsträger)
    • Prüfung: MC-Test mit 45 Fragen, davon 6 offene Fragen (Dauer der Prüfung: 3 Lerneinheiten)
    • Gültigkeit des Zertifikats/der Fachkunde: 5 Jahre
    • Innerhalb von 5 Jahren: Aktualisierung der Fachkunde (AOS) durch eine Fortbildung mit mindestens 8 LE (2 LE aus dem Bereich GK und 6 LE aus dem Bereich OS) bei einem zugelassenen Schulungsträger verbunden mit einer Rezertifizierungsprüfung.

 

  • Fachkundegruppe “Ultraschall” – Fachkundemodule: Ultraschall (US) + GK
      • Teilnahmevoraussetzung: vorherige Teilnahme am Fachkundemodul: Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde (GK) bzw. Nachweis Berufsabschluss/-erfahrung
      • Dauer: 38 Lerneinheiten (LE) zzgl. 2 LE Prüfung
      • davon 19 Lerneinheiten (LE) als E-Learning möglich (je nach Schulungsträger)
      • Prüfung: MC-Test mit 34 Fragen, davon 4 offene Fragen (Dauer der Prüfung: 2 Lerneinheiten)
      • Gültigkeit des Zertifikats/der Fachkunde: 5 Jahre
      • Innerhalb von 5 Jahren: Aktualisierung der Fachkunde (AUS) durch eine Fortbildung mit mindestens 8 LE (2 LE aus dem Bereich GK und 6 LE aus dem Bereich US) bei einem zugelassenen Schulungsträger verbunden mit einer Rezertifizierungsprüfung.

 

  • Fachkundegruppe “EMF-Kosmetik” – Fachkundemodule: EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik (EK) + GK
    • Teilnahmevoraussetzung: vorherige Teilnahme am Fachkundemodul: Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde (GK) bzw. Nachweis Berufsabschluss/-erfahrung
    • Dauer: 38 Lerneinheiten (LE) zzgl. 2 LE Prüfung
    • davon 16 Lerneinheiten (LE) als E-Learning möglich (je nach Schulungsträger)
    • Prüfung: MC-Test mit 30 Fragen, davon 4 offene Fragen (Dauer der Prüfung: 2 Lerneinheiten)
    • Gültigkeit des Zertifikats/der Fachkunde: 5 Jahre
    • Innerhalb von 5 Jahren: Aktualisierung der Fachkunde (AEK) durch eine Fortbildung mit mindestens 8 LE (2 LE aus dem Bereich GK und 6 LE aus dem Bereich EK) bei einem zugelassenen Schulungsträger verbunden mit einer Rezertifizierungsprüfung.

 

  • Fachkundegruppe „EMF-Muskelstimulation“ – Fachkundemodul: EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation, Bereich Muskelstimulation (ES-M) + Trainerlizenz erforderlich von 120 LE!!!
    • Dauer: 23 Lerneinheiten (LE) zzgl. 1 LE Prüfung
    • davon 8 Lerneinheiten (LE) als E-Learning möglich (je nach Schulungsträger)
    • Prüfung: MC-Test mit 15 Fragen, davon 2 offene Fragen (Dauer der Prüfung: 1 Lerneinheit)
    • Gültigkeit des Zertifikats/der Fachkunde: 5 Jahre
    • Innerhalb von 5 Jahren: Aktualisierung der Fachkunde (AES) durch eine Fortbildung mit mindestens 6 LE (6 LE aus dem Bereich ES) bei einem zugelassenen Schulungsträger verbunden mit einer Rezertifizierungsprüfung.

Besonderheit: Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul…

 …ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin/ Übungsleiter mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-­Lizenz als Trainerin/Trainer mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung.

 

  • Fachkundegruppe „EMF-Stimulation“ – Fachkundemodul: EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation (ES-S)
    • Dauer: 23 Lerneinheiten (LE) + 1 LE Prüfung
    • davon 8 Lerneinheiten (LE) als E-Learning möglich (je nach Schulungsträger)
    • Prüfung: MC-Test mit 15 Fragen, davon 2 offene Fragen (Dauer der Prüfung: 1 Lerneinheit)
    • Gültigkeit des Zertifikats/der Fachkunde: 5 Jahre
    • Innerhalb von 5 Jahren: Aktualisierung der Fachkunde (AES) durch eine Fortbildung mit mindestens 6 LE (6 LE aus dem Bereich ES) bei einem zugelassenen Schulungsträger verbunden mit einer Rezertifizierungsprüfung.

 

  • Fachkundegruppe „EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken“ – Fachkundemodul: EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation, Bereich Stimulation zu kosmetischen Zwecken (ES-K) + GK
  • Dauer: 23 Lerneinheiten (LE) + 1 LE Prüfung
  • davon 8 Lerneinheiten (LE) als E-Learning möglich (je nach Schulungsträger)
  • Prüfung: MC-Test mit 15 Fragen, davon 2 offene Fragen (Dauer der Prüfung: 1 Lerneinheiten)
  • Gültigkeit des Zertifikats/der Fachkunde: 5 Jahre
  • Innerhalb von 5 Jahren: Aktualisierung der Fachkunde (AES) durch eine Fortbildung mit mindestens 8 LE (2 LE aus dem Bereich GK und 6 LE aus dem Bereich ES) bei einem zugelassenen Schulungsträger verbunden mit einer Rezertifizierungsprüfung.

Besonderheit: Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul…

 …ist der Nachweis der Teilnahme an dem Fachkundemodul „Grundlagen der Haut…“ mit bestandener Prüfung.

Die NiSV gilt für Anwendungen am Menschen mit

  • Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen, zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung oder zur Tattoo-Entfernung,
  • Hochfrequenzgeräten, zum Beispiel zur Faltenglättung oder Fettreduktion,
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation (Aum Beispiel zum Muskelaufbau in Sportstudios) und zur Magnetfeldstimulation (zum Beispiel Magnetfeldmatten),
  • Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems, zum Beispiel Hirnstimulation zur LeistungAssteigerung,
  • Ultraschallgeräten, zum Beispiel Ultraschall-Babykino oder zur Fettreduktion und
  • Magnetresonanztomographen, zum Beispiel Gehirnuntersuchungen in der Marktforschung,

sofern sie zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden. Behandlungen zu medizinischen Zwecken fallen nicht unter die Regelungen der NiSV. Die NiSV betrifft überdies nur Anwendungen, die gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen durchgeführt werden.

Die NiSV tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt gilt auch der Arztvorbehalt für bestimmte Anwendungen.

Die Anforderung zum Nachweis der Fachkunde tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

Die Regelungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde treten am 31. Dezember 2021 in Kraft und damit später, als der Rest der NiSV, der schon zum 31. Dezember 2020 in Kraft tritt.

Das spätere Inkrafttreten der Regelungen zum Nachweis der Fachkunde ermöglicht es, zuvor entsprechende Fortbildungsangebote zu etablieren und Betroffenen die Gelegenheit zu geben, diese Fachkunde zu erwerben.

Näheres zu den Fachkundeanforderungen ist in Anlage 3 der NiSV dargelegt. Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder/und durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden (z.B. beim Fachkundemodul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde (GK)“).

Das BMU hat hierzu eine Fachkunderichtlinie (Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen) erarbeitet. Diese Anforderungen wurden am 25. März 2020 als Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder (mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt) im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 25.03.2020 B7).

Die Fachkunderichtlinie wurde auch im Webangebot des BMU veröffentlicht.

Fachkunderichtlinie mit Anlage

 

Bitte beachten Sie auch die Veröffentlichung des Fachmoduls Akkreditierung NiSV. Dabei geht es unter anderem um Zertifikate, die dem vereinfachten Nachweis der Fachkunde dienen.

Fachmodul Akkredtierung NiSV des BMU

Das Fachmodul Akkreditierung NiSV des BMU ist seit 12.08.2020 gültig.

Seit diesem Zeitpunkt können sich Personenzertifizierungsstellen bei der DAkkS GmbH für die NiSV akkreditieren lassen.

Hier geht es unter anderem auch um Zertifikate, die dem vereinfachten Nachweis der Fachkunde dienen (eine aufwändige Prüfung der zuständigen Behörden wird entfallen).

Die APV-Zertifizierungs GmbH befindet sich hier bereits im Zulassungsverfahren und steht Ihnen als Kooperationspartner für die Zulassung als Schulungsträger und danach für die Prüfungsabnahme zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Sie.

Ja.

Ab dem 31. Dezember 2020 gilt für die gewerbliche Anwendung von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung (zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation, Ultraschall) zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, eine Meldepflicht. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Wird eine Anlage am 31. Dezember 2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf des 31. März 2021 zu erfolgen.

Im Anwendungsbereich der NiSV, also bei Anwendungen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen, gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen, dürfen ab dem 31. Dezember 2021 Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen nur noch Personen einsetzen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Darüber hinaus können insbesondere im medizinischen Bereich oder in Forschung und Lehre Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen eingesetzt werden. Für diese Bereiche gilt die NiSV nicht.

  • Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup;
  • Behandlung von Gefäßveränderungen;
  • Behandlung pigmentierter Hautveränderungen;
  • Ablative Laseranwendungen;
  • Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie
  • Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie beispielsweise die Fettgewebereduktion (Anwendung von optischer Strahlung, Hochfrequenz oder Ultraschall, die zur Fettgewebereduktion dienen).

Diese Anwendungen dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Facharztrichtungen ist von der Verordnung nicht vorgesehen.

Die dauerhafte Haarentfernung (Epilation) mit Lasern oder intensiven Lichtquellen steht künftig nicht unter Ärztevorbehalt. Wer nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügt, darf auch künftig diese Anwendung durchführen.

Fällt die Anwendung von Magnetresonanztomographen künftig unter Arztvorbehalt?

Ja, ab dem 31. Dezember 2020 dürfen Magnetresonanztomographen zu nichtmedizinischen Zwecken nur noch unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer entsprechenden Fachkunde angewendet werden.

Ein Arztvorbehalt kann in verschiedenen Vorschriften unterschiedlich ausgestaltet sein. Der Arztvorbehalt in der NiSV ist so zu verstehen, dass das sogenannte ärztliche Delegationsrecht nicht ausgeschlossen wird. Dieses Delegationsrecht ist etwas, dass in der Rechtsprechung und in der Praxis entwickelt wurde.

Verkürzt dargestellt bedeutet es, dass Ärztinnen und Ärzte, unter bestimmten Voraussetzungen, bestimmte Handlungsschritte an qualifizierte Hilfskräfte delegieren dürfen. Ärztinnen und Ärzte müssen also nicht alles selber machen, aber was sie an andere delegieren dürfen und unter welchen Voraussetzungen, unterliegt Regeln. Dabei ist zu beachten, dass die Verantwortung für die Anwendung auch bei einer Delegation an Hilfskräfte bei der Ärztin oder dem Arzt verbleibt.

Genaueres zum ärztlichen Delegationsrecht kann man z.B. im Webangebot der Bundesärztekammer finden.

Gibt es Regeln, ob der Arzt oder die Ärztin bei einer Delegation immer körperlich anwesend sein muss? Kann die delegierte Tätigkeit auch außerhalb der ärztlichen Räumlichkeiten stattfinden?

Es entspricht dem Wesen der ärztlichen Delegation, dass die Ärztin oder der Arzt nicht bei jedem Anwendungsschritt körperlich anwesend sein muss. Es besteht aber eine ärztliche Überwachungspflicht und es muss außerdem sichergestellt sein, dass der Arzt oder die Ärztin, der oder die die Verantwortung für die Behandlung trägt, jederzeit sehr zeitnah hinzugezogen werden kann, was in der Regel eine räumliche Nähe voraussetzt.

An wen genau darf delegiert werden?

Grundsätzlich muss bei der Delegation sichergestellt sein, dass die Person, auf die delegiert wird, aufgrund beruflicher Qualifikation oder allgemeiner Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist.

Konkret für den Regelungsbereich der NiSV wird hier die Auffassung vertreten, dass die für die Delegation erforderliche Qualifikation, eine den Vorgaben der NiSV entsprechende Fachkunde voraussetzt.

Ja, ab dem 31. Dezember 2021 dürfen gewerbliche Anwendungen zur Stimulation des peripheren Nervensystems zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nur noch von Personen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen, durchgeführt werden.

Betroffen sind Anwendungen mit Niederfrequenz-, Gleichstrom-, und Magnetfeldgeräten zur Muskelstimulation, transkutanen elektrischen Nervenstimulation oder zur Magnetfeldstimulation.

Die Stimulation des zentralen Nervensystems fällt hingegen ab dem 31. Dezember 2020 unter Ärztevorbehalt.

Ab dem 31. Dezember 2021 dürfen gewerbliche Anwendungen zur Muskelstimulation am Menschen nur noch von Personen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen, durchgeführt werden.

Geräte, die mehrere Techniken kombinieren, zum Beispiel IPL mit Hochfrequenz oder Ultraschall, dürfen gewerblich zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nur noch von Personen angewendet werden, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde für alle angewendeten Methoden verfügen.

Entsprechende Kombinationsanwendungen werden zum Beispiel zur Faltenglättung eingesetzt und zur Verbesserung des Hauterscheinungsbildes durch oberflächliches chemisches Peeling oder zur Photoepilation, das heißt zur möglichst dauerhaften Haarentfernung.

Der umgangssprachliche Begriff „Ultraschall-Babykino“ meint den nichtmedizinischen Einsatz von Ultraschallgeräten zur Anfertigung von medizinisch nicht erforderlichen Bildern und Filmen des ungeborenen Kindes im Mutterleib. Eine solche Anwendung von bildgebendem Ultraschall zu nichtmedizinischen Zwecken am Fötus ist ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr zulässig.

Die Notwendigkeit von Ultraschalluntersuchungen für die Schwangerschaftsvorsorge wird mit dem Verbot des „Ultraschall-Babykinos“ keineswegs infrage gestellt. Diese Untersuchungen sind ein wichtiges diagnostisches Instrument im Rahmen der Gesundheitsvorsorge für Mutter und Kind. Dies gilt auch für darüberhinausgehende Untersuchungen, die durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin aus medizinischer Sicht für notwendig erachtet werden.

Aktualisierung der FAQ`s BMUV am 08.12.2022:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die FAQ`s wurden um folgenden Bereich ergänzt:

„Die Schule, bei der ich den Fachkundekurs gemacht habe, hat die Anerkennung verloren. Die Zertifizierungsstelle will mir jetzt kein Zertifikat ausstellen. Was bedeutet das für mich? Was kann ich tun?“

 

Diese finden Sie unter folgendem Link:

https://www.bmuv.de//FA1960

 

Allgemeine Downloads

Akkreditierungsurkunde für die NiSV

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen – NiSG

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung: Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 

Das ist für Sie wichtig zu wissen: 2024-02-27_fachkunderichtlinie_nisv_bf

Das ist für Sie als Schulungsträger wichtig: 2020-08-12_fachmodul_akkreditierung_nisv

 

Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen auf folgenden Seiten:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit – NiSV Richtlinie mit Anlage

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit – Zuständigkeiten der Bundesländer