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Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung / Leitlinien Corona-Pandemie BA/BMAS/DAkkS GmbH

  • On 29. Mai 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kund*innen,
liebe Auditor*innen,

mittlerweile wurde das

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BeWeAusbFG k.a.Abk.)

(G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum größten Teil ab dem 29.05.2020 gültig.

Durch dieses neue Gesetz wurden auch Bereiche der AZAV geändert, die wir Ihnen in der Anlage farblich markiert haben.
Die Änderungen der AZAV sind erst ab 01.07. bzw. 01.10. gültig!

„…§ 179 SGB III wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und die von der Bundesagentur für das jeweilige Maßnahme- oder Bildungsziel zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten oder die Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist. Überschreiten die kalkulierten Maßnahmekosten aufgrund dieser Aufwendungen die durchschnittlichen Kostensätze um mehr als 25 Prozent, bedarf die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustimmung der Bundesagentur.“…“

Anmerkung APV:
Somit besteht für uns als FKS ein größerer Entscheidungsspielraum, sowohl bei Maßnahmen im Bereich FbW wie auch bei Maßnahmen im Bereich AVGS eine begründete Überschreitung des B-DKS von bis zu 25% zuzulassen (..wenn die Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist…).
Wird der B-DKS um mehr als 25% überschritten, muss eine Kostenzustimmung über das Kostenzustimmungsteam eingeholt werden!

ACHTUNG:
Ab diesem Zeitpunkt ist eine Kostenzustimmung bei AVGS-Maßnahmen notwendig!

„…Artikel 18 Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2020 AZAV § 7, mWv. 1. Oktober 2020 offen
Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Satz 1″ gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht zweijährlich, erstmals im Jahr 2022, die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Grundlage sind die der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen der vorangegangenen zwei Kalenderjahre.

(3) Bei der Prüfung nach § 179 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob die Kosten einer Maßnahme angemessen sind, berücksichtigt die fachkundige Stelle insbesondere die Maßnahmekonzeption einschließlich ihrer Kalkulation. Der Kostenkalkulation für eine Gruppenmaßnahme ist grundsätzlich eine Gruppengröße von zwölf Teilnehmenden zu Grunde zu legen.

(4) Als besondere Aufwendungen im Sinne des § 179 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch können insbesondere solche Aufwendungen anerkannt werden, die begründet sind durch
1. einen notwendigen überdurchschnittlichen Einsatz von Personal,
2. eine besondere räumliche Ausstattung,
3. eine besondere technische Ausstattung oder
4. eine besondere inhaltliche Ausgestaltung.
Als besondere Aufwendungen können auch Kosten anerkannt werden, die auf eine barrierefreie Ausgestaltung der Maßnahme oder auf eine begründete geringere Teilnehmerzahl zurückzuführen sind.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze neben den ihr nach § 181 Absatz 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten auch die allgemeine Preisentwicklung oder die Lohnentwicklung im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigen, sofern der Anstieg bei den durchschnittlichen Kostensätzen die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung nicht übersteigt.

(6) Auf der Grundlage der Prüfung der fachkundigen Stelle soll die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nach § 179 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch von einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an der Maßnahme und dem Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme abhängig machen.“
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 179 Absatz 1 Satz 2 oder § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3″ durch die Angabe „§ 179 Absatz 2″ ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten

Änderung ab 01.07.2020

4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Sonderregelung

Für das Jahr 2020 werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Basis der im Jahr 2019 von den fachkundigen Stellen vorgelegten Kostensätze ermittelt. Zum 1. Juli 2020 werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 um 20 Prozent angehoben.“…“

Anmerkung APV:
Die B-DKS werden somit nur noch alle 2 Jahre veröffentlicht (erstmals 2022) und in diesem Jahr zum 01.07.2020 neu ermittelt und pauschal um 20% angehoben (die Anhebung findet nur für die FbW-Maßnahmen statt).

Die Gruppengröße die einer Kalkulation zugrunde gelegt werden muss, wurde auf 12 Teilnehmer reduziert!

Darüber hinaus finden sich in den Gesetz diverse weitere Änderungen die dazu dienen sollen, Ar­beits­kräf­te in her­aus­for­dern­den Zei­ten zu stär­ken.

„Das Ar­beit-von-Mor­gen-Ge­setz ist ein wich­ti­ger Bau­stein dafür, dass wir nach der Co­ro­na-Krise schnell wie­der den Weg zu Wachs­tum und Be­schäf­ti­gung fin­den“, be­ton­te der Bun­des­mi­nis­ter für Ar­beit und So­zia­les Hu­ber­tus Heil (SPD).

Leitlinien im Umgang mit der Corona-Pandemie für fachkundige Stellen

Die folgenden Leitlinien (siehe Anlage) wurden in Abstimmung zwischen der DAkkS, der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelt.
Sie finden dort diverse Regelungen zum Ablauf der Wiederaufnahme von Gutscheinmaßnahmen, dem weiteren Umgang mit Äquivalenzbescheinigungen und der zu beachtenden betreffenden rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Maßnahmedurchführung in der Region, insbesondere über die Allgemeinverfügungen der Länder bzw. der regionalen Gesundheitsbehörden.

Grundsätzlich gilt:
„…Sofern die lokalen Gegebenheiten eine Fortführung einer wegen der Corona-Pandemie unterbrochenen arbeitsmarktpolitischen Maßnahme bzw. die Umstellung von der alternativen Durchführungsform auf Präsenz – wenn auch mit Auflagen – zulassen, ist der Träger grundsätzlich verpflichtet, entsprechend seiner Maßnahmezulassung die Präsenzdurchführung wieder aufzunehmen. Der Träger ist grundsätzlich in der Verpflichtung, seine Leistung zulassungskonform am Markt anzubieten, sofern er diese wieder erbringen kann…“

Wir bitten Sie die Leitlinien entsprechend zu beachten und stehen Ihnen wie immer für Fragen und Anregungen zur Verfügung.

Allen ein ruhiges, virenfreies und erholsames Pfingstwochenende.

Ihr Team der APV-Zertifizierungs GmbH

 

2020-05-20_Gesetz Förderung der berufl. WB im Strukturwandel u. Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung-BeWeAusbFG_Markierung

2020-05-20 Leitlinien-für-FKS_Markierung_

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