DAkkS GmbH Info: Maßnahmezulassung hat längeren Zulassungszeitraum als Trägerzulassung
- On 14. Februar 2019
Liebe Kunden,
heute erreichte uns eine Information der DAkkS GmbH, die wir gern an Sie weiterleiten.
Immer wieder erreichen uns Anfragen, dass in den Agenturen vor Ort bei der Beantragung von Maßnahmen die Vergabe einer Maßnahmennummer verweigert wird, weil die bestehende Trägerzulassung in absehbarer Zeit ausläuft
Die nachfolgende Information vom 14.02.2019 können Sie gern bei solchen Problemen vor Ort verwenden:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
immer wieder wenden sich FKS an uns und schildern die Problematik, dass Teilnehmer nicht mehr in die Maßnahmen „einmünden“ können, da die Trägerzulassung vor der Maßnahmezulassung abläuft, obwohl der Träger die erneute Trägerzulassung anstrebt.
Entsprechend der aktuellen Arbeitshilfe FbW im Rechtskreis SGB III gilt folgende Regelung: „Das Beginndatum einer Maßnahme muss im Zulassungszeitraum liegen, COSACH prüft dies bei der Eingabe des Datums in „Bild 1“ ab. Aufgrund der Geltungsdauer der Zulassung ist es möglich, dass das Ende einer Maßnahme außerhalb des Zulassungszeitraumes liegt.“ Der Träger muss entsprechend rechtzeitig vor Ende der Träger- und Maßnahmezulassung eine neue Zulassung vorlegen.
In den FW im SGB II findet sich keine ausdrückliche Regelung hierzu. Gleichwohl gilt das oben Geschilderte im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung auch im SGB II. Dies gilt auch, wenn bereits absehbar ist, dass der Träger die Erneuerung seiner Zulassung anstrebt, ohne dass Lücken zwischen den Zulassungen entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Susann Klawikowski
Verfahrensmanagerin
Fachbereichsverantwortliche AZAV / Abteilung Zertifizierungs- und Verifizierungssysteme“
Allen noch eine angenehme Woche.
Grüße vom APV-Team aus Kassel.
B. Weimer
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